Schlagwort § 203 StGB

Datenübermittlung durch Berufsgeheimnisträger: Reform des § 203 StGB

Der deutsche Bundestag hat eine Reform der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten verabschiedet. Hiervon betroffen sind klassischerweise Anwälte, Ärzte und Psychologen oder Steuerberater. In der Reform geht es vorrangig jedoch um einen anderen Aspekt, der aus datenschutzrechtlicher Sicht…

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E-Mail Versand durch Berufsgeheimnisträger rechtswidrig

Laut dem sächsischen Datenschutzbeauftragten Andreas Schurig entsprechen unverschlüsselte E-Mails von Berufsgeheimnisträgern nicht mehr dem technischen Stand. Bei Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten und Sozialarbeitern reiche die unverschlüsselte E-Mail nicht mehr aus. Um ihren Pflichten nachzukommen, müssen Berufsgeheimnisträger…

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Entwurf zur Neuregelung von § 203 StGB: Schutz von Geheimnissen bei Mitwirkung Dritter

Berufsgeheimnisträgern sollte der § 203 Strafgesetzbuch (StGB) geläufig sein. Dieser regelt in Absatz 1 und 2 Satz 1, dass sich strafbar macht, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in bestimmter beruflicher Eigenschaft anvertraut…

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