Dass die konsequente Durchsetzung von Datenschutzrechten kein Selbstläufer ist, zeigt die jüngste behördliche Maßnahme der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit in Nordrhein-Westfalen (LDI NRW). Die LDI NRW hat am 12.09.2025 bekanntgegeben, gegen eine Düsseldorfer Personalvermittlung ein Datenschutz-Bußgeld von über 35.000 Euro verhängt zu haben. Grund dafür seien nicht ein einmaliger Verstoß, sondern ein wiederholtes Ignorieren der Rechte von Arbeitssuchenden und der Aufforderungen der Aufsichtsbehörde gewesen.
Weiterlesen: LDI NRW: Datenschutz-Bußgeld gegen PersonalvermittlungHintergrund: Beschwerden über mangelhafte Datenverarbeitung
Die LDI NRW hatte eine Vielzahl von Beschwerden gegen ein Düsseldorfer Unternehmen erhalten. Betroffene Arbeitskräfte hatten Auskunft darüber verlangt, welche personenbezogenen Daten ein Personalvermittlungsunternehmen von ihnen verarbeitet, und in einigen Fällen die Löschung dieser Daten gefordert. Diesen laut der Pressemitteilung der LDI NRW „zu Recht geltend gemachten Ansprüche[n]“ sei das Unternehmen nicht nachgekommen. Im Übrigen habe dieses auch nicht auf Anfragen und Aufforderungen zur Wahrung der Betroffenenrechte der LDI NRW reagiert. Eine etwaige Pflicht zur „Kooperation“ bestehe allerdings laut der LDI NRW.
Dreistes Vorgehen und fortgesetzte Verstöße
Besonders auffällig sei das Verhalten der Firma im Umgang mit den Löschanträgen gewesen. Einige Betroffene seien zunächst darüber informiert worden, dass ihre Daten gelöscht worden seien. Dennoch hätten sie weiterhin Newsletter und Werbemitteilungen auf Grundlage der vermeintlich gelöschten Daten erhalten. Die LDI bezeichnet das Vorgehen des Unternehmens als „dreist“ und „frech“. Auch die Ignoranz von Anfragen rechne sich von Unternehmen nicht, wie das 35.000 € Bußgeld zeige. Gerade dies unterstreiche, die besondere Bedeutung von Aufsichtsbehörden für die effektive Durchsetzung für den Schutz personenbezogener Daten.
Datenschutzrechtliche Grundlagen: Auskunft und Löschung
Der Fall regt dazu an, die datenschutzrechtlichen Vorgaben zum Auskunftsrecht und Löschungsanspruch aufzufrischen.
Nach Art. 15 DSGVO hat jede Person das Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten über sie verarbeitet werden und zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht. Unternehmen sind verpflichtet, auf entsprechende Anfragen unverzüglich und vollständig zu reagieren. Der Anspruch ist regelmäßig Gegenstand datenschutzrechtlicher Streitfragen. Die Relevanz liegt insbesondere darin, dass so festgestellt werden kann, ob die sonstigen Datenschutzvorgaben ordnungsgemäß umgesetzt werden. Umfasst ist insofern auch ein Anspruch auf eine Kopie.
Art. 17 der DSGVO gewährt Betroffenen das Recht, die unverzügliche Löschung ihrer personenbezogenen Daten von Verantwortlichen zu verlangen. Hierunter fällt auch das Recht auf Vergessenwerden. In diesem Zusammenhang gelten Ausnahmen, wenn eine Interessenabwägung zeigt, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung, Informationsfreiheit oder Pressefreiheit überwiegt.
Fazit
Das Datenschutz-Bußgeld der LDI NRW gegen die Personalvermittlung verdeutlicht, dass Ignoranz beim Datenschutz teuer werden kann. Die Entscheidung der LDI NRW sendet eine klare Botschaft an Unternehmen: Wiederholte Verstöße und Missachtung gesetzlicher Pflichten werden nicht toleriert. Sie zeigt zugleich, wie zentral die Rolle der Aufsichtsbehörden ist, um den Schutz personenbezogener Daten in der Praxis sicherzustellen.