BAG: Schadensersatz wegen Google-Suche über Bewerber

Der Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Google-Suche über einen Bewerber war Gegenstand eines Rechtsstreits, der nun vom Bundesarbeitsgericht (BAG) laut eines Berichts vom 05.06.2025 entschieden wurde. Im Zentrum stand die Frage, ob die Universität Düsseldorf mit der Internetrecherche gegen Informationspflichten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen hat. Das BAG bestätigte ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro.

Ausgangspunkt: Bewerbungsprozess und Internetrecherche

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bewarb sich auf eine Stelle im Justiziariat der Universität Düsseldorf. Dem Personalleiter erschien der Name bekannt zu sein, weshalb er vor dem Vorstellungsgespräch im Internet über den Bewerber recherchierte. Dabei stieß er unter anderem auf verschiedene Einträge, aus denen eine nicht rechtskräftige Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen versuchten Betrugs hervorging. Konkret soll er vorgetäuscht haben, sich zu bewerben, um im Anschluss Schadensersatzansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend zu machen. Diese Informationen wurden im Gespräch nicht thematisiert, sondern lediglich die Tatsache, dass er „prominent“ sei. Schließlich erhielt der Anwalt eine Absage im Bewerbungsprozess.

Zentrale datenschutzrechtliche Fragestellung

Der Anwalt schlug nach der ersten Absage den Rechtsweg ein. Neben Entschädigung nach § 15 AGG und Ersatz des entgangenen Gewinns nach Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz i. V. m. § 280 Bürgerliches Gesetzbuch verlangte er auch immateriellen Schadensersatz aufgrund der Verletzung datenschutzrechtlicher Pflichten nach Art. 82 DSGVO. Durch die Einstellung der jüngeren Frau sei angeblich, obwohl diese bessere Examensnoten hatte, gegen das Gebot der Bestenauslese verstoßen worden. Zumindest mangele es an einer fehlerfreien Dokumentation.

Durch die Internetrecherche habe die Universität zudem gegen Datenschutzrecht verstoßen. Maßgeblich ist hier Art. 14 DSGVO, wonach eine betroffene Person zu informieren ist, wenn personenbezogene Daten nicht bei ihr selbst erhoben werden. Schon das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf entschied am 10.04.2024 (12 Sa 1007/23), dass lediglich ein Schadensersatz in Höhe von 1000 € besteht.

Urteil des BAG

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ging es noch um die Angemessenheit der Höhe des Schadensersatzes, da 1.000 Euro aus Sicht des Klägers keine ausreichende Abschreckung wären. Die Universität hatte über öffentlich zugängliche Quellen personenbezogene Daten bezogen, sodass auch das BAG einen Verstoß gegen die Informationspflicht gesehen habe.

Die Entschädigung setzte das BAG jedoch auf ebenfalls 1.000 Euro fest in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, wie LTO berichtet. Die Höhe von immateriellen Schadensersatzansprüchen orientiert sich in der Regel an der Art der Verletzung, der Sensibilität der Daten und dem Ausmaß der Betroffenheit. Die fehlende Information über die Internetrecherche scheint dabei als eher geringfügiger Eingriff gewertet worden zu sein.

Bewerbungsverfahren als datenschutzrechtlicher Verarbeitungsbereich

Bewerbungsverfahren sind ein datenschutzrechtlich besonders sensibler Bereich. Insbesondere seit das Aufrechterhalten von § 26 Abs. 1 S. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als Rechtsgrundlage fraglich ist, ist umso mehr Sorgfalt zu walten. Arbeitgeber können sich aber bezüglich der Verarbeitung von Bewerberdaten weiter auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO stützen. Bewerber gelten gemäß Art. 26 Abs. 8 S. 2 BDSG als Beschäftigte und erhalten somit das gleiche Maß an Datenschutz wie Mitarbeiter. Bewerbungsmappen enthalten in der Regel eine Fülle an teilweise auch hoch sensiblen Daten. Für Datenverarbeitungen gelten dann die regulären Regeln der DSGVO zu Zweckbindung, Datenminimierung, Erforderlichkeit und Informationspflichten. Wie weit das Verarbeitungsrecht im Rahmen von Background-Checks reicht, richte sich nach dem allgemeinen Fragerecht im Bewerbungsgespräch. Das gilt in der Regel selbst dann, wenn die recherchierten Daten wie hier aus öffentlichen Quellen stammen.

Fazit

Das Urteil dürfte in den nächsten Wochen veröffentlicht werden. Die Entscheidung des BAG zum immateriellen Schadensersatz wegen der Google-Suche über den Bewerber bekräftigt aber schon jetzt, dass auch im digitalen Zeitalter die Recherche im Netz kein rechtsfreier Raum ist. Wer Daten über Bewerber erhebt, muss diese nicht nur mit datenschutzrechtlicher Sorgfalt behandeln, sondern die Betroffenen in der Regel auch über die Erhebung unterrichten. Der Fall zeigt aber auch, dass Gerichte bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes zurückhaltend bleiben, wenn der Eingriff nicht besonders schwer wiegt. Unternehmen sollten dennoch klare Prozesse für Informationspflichten im Bewerbungsverfahren etablieren.