Mit Beschluss vom 28.05.2025 hat die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) eine praxisrelevante Position zur Datenübermittlung durch Vermieter an Stromversorger veröffentlicht. Hintergrund ist eine Änderung der energierechtlichen Rahmenbedingungen, die ab Juni 2025 neue Anforderungen an die Vertragsabwicklung bei der Stromgrundversorgung stellen. Der Beschluss bringt datenschutzrechtliche Klarheit für alle Beteiligten und legt konkrete Informationspflichten fest.
Grundversorgung ohne Vertrag
Viele Mieter beziehen unmittelbar nach dem Einzug Strom, ohne zuvor einen Stromlieferungsvertrag vereinbart zu haben. Nach § 2 Abs. 2 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) kommt in diesen Fällen automatisch ein Vertrag mit dem örtlichen Grundversorger zustande. Die Mieter trifft dann eine Anzeigepflicht, damit der Stromversorger die Identität seines Vertragspartners feststellen kann.
Bislang bestand aber die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen rückwirkend einen anderen Versorger zu wählen. Diese Option ist seit dem 06.06.2025 auf Grundlage eines Beschlusses der Bundesnetzagentur zur Umsetzung von § 20a EnWG entfallen. Damit müssen die Grundversorger ab dem ersten Strombezug unmittelbar mit den tatsächlichen Nutzern abrechnen.
In der Praxis kann das jedoch zu Problemen führen, da viele Betroffene sich ihrer Anzeigepflicht gegenüber dem Grundversorger nicht bewusst sind oder diese im Umzugschaos vergessen. Mangels Rückmeldung wenden sich Grundversorger dann häufig an die Wohnungseigentümer, die regelmäßig auch die Vermieter sind.
Datenschutzrechtliche Fragestellung
Für Vermieter kann sich darauf eine Zwickmühle ergeben. Liegt kein Stromliefervertrag der Mieter vor, fordert der Grundversorger deren Daten beim Vermieter, um den Verbrauch korrekt abzurechnen. Eine Datenübermittlung ist aber nach Art. 6 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt. Diese könnte sich beim Fehlen einer Einwilligung beispielsweise aus einem berechtigten Interesse ergeben. Ob ein solches vorliegt, kann aber oft nicht eindeutig und rechtssicher bestimmt werden, weshalb in der Regel eine sorgfältige Abwägung anhand des Einzelfalls erforderlich ist.
Berechtigtes Interesse rechtfertigt Datenübermittlung
Die DSK schafft hier nun in ihrem Beschluss (abrufbar hier) datenschutzrechtliche Klarheit. Eine Übermittlung der Mieterdaten durch Vermieter oder Hausverwaltungen an den Grundversorger sei ab dem Zeitpunkt der Wohnungsübergabe zulässig, sofern keine Rückmeldung über einen anderweitigen Vertrag vorliegt. Hierzu solle sich der Vermieter vorerst beim Mieter erkundigen. Eine Datenübermittlung durch den Vermieter an Stromversorger vor der Wohnungsübergabe sei meist nicht gerechtfertigt, da der Mieter zu diesem Zeitpunkt noch einen Vertrag abschließen könne.
Zentraler Punkt der Abwägung sei der faktische Beginn des Stromverbrauchs mit Übergabe der Wohnung. Auch ohne aktiven Vertragsschluss durch die Mieter entstünde in solchen Fällen ein Vertragsverhältnis mit dem Grundversorger, da von einer tatsächlichen Inanspruchnahme von Energie auszugehen ist. Die Kenntnis der Identität der Vertragspartner sei für den Grundversorger deshalb unabdingbar. Zuletzt würden auch die Mieterinteressen nicht überwiegen, da zum einen eine Mitteilungspflicht bestanden hätte und andererseits in Vertragsbeziehungen kein Recht auf Anonymität bestünde.
Informationspflichten der Vermieter
Wichtig sei zudem, dass Vermieter die betroffenen Mieter zuvor ordnungsgemäß informieren. Die DSK verweist in diesem Zusammenhang auf Art. 13 Abs. 3 DSGVO. Die Informationspflicht sollte idealerweise bereits beim Abschluss des Mietvertrags erfüllt werden. Inhaltlich sei dabei darauf hinzuweisen, dass eine Datenweitergabe erfolgt, sofern bis zum Zeitpunkt der Wohnungsübergabe kein anderweitiger Vertrag geschlossen wurde oder keine Anmeldung beim Grundversorger erfolgt ist.
Fazit
Der Beschluss der DSK schafft für Vermieter, Hausverwaltungen und Grundversorger Rechtssicherheit. Die Übermittlung von Mieterdaten an Grundversorger nach Wohnungsübergabe ist bei fehlender Rückmeldung datenschutzrechtlich zulässig, sofern die Betroffenen im Vorfeld informiert wurden. Verantwortliche in der Wohnungswirtschaft sollten jetzt prüfen, ob ihre Prozesse zur Wohnungsübergabe, zur Kommunikation mit Mietern und zur Zusammenarbeit mit Versorgern diesen Anforderungen entsprechen.