LG Berlin: Undurchsichtige Einwilligung bei Google

Mit Urteil vom 25.03.2025 (15 O 472/22) hat das Landgericht (LG) Berlin festgestellt, dass der frühere Prozess zur Erstellung eines Kontos bei Google durch eine undurchsichtige Einwilligung gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstieß. Die Entscheidung folgte einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) und betrifft die Einwilligungspraxis, mit der Google seine Nutzer zur Datenverarbeitung über mehr als 70 Dienste hinweg verpflichtete.

Fehlende Transparenz bei Zweck und Reichweite

Kern der Entscheidung ist der Vorwurf, Google habe im Rahmen der Kontoerstellung nicht ausreichend dargelegt, welche konkreten Daten sie zu welchen Zwecken und durch welche Dienste verarbeiten. Das Gericht stellte fest, dass Nutzer weder über die Vielzahl der betroffenen Google-Dienste noch über deren jeweilige Rolle bei der Verarbeitung informiert wurden. Damit fehle es bereits an einer grundlegenden Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung im Sinne des Art. 7 DSGVO.

Entscheidend war dabei nicht allein das Fehlen detaillierter Informationen, sondern die strukturelle Intransparenz des Prozesses. Beispielsweise sollte die Einwilligung pauschal für ein ganzes Ökosystem von Diensten gelten, ohne nachvollziehbare Differenzierung. Insofern wies das Gericht das Argument Googles, eine derartige Auflistung sei zu umfangreich und damit nutzerunfreundlich, als unbeachtlich zurück.

Unzureichende Wahlmöglichkeiten bei der Personalisierung

Kritisch bewertete das LG in seinem Urteil auch die beiden von Google angebotenen Personalisierungsoptionen bei der Kontoerstellung. Sowohl die „Express-Personalisierung“ als auch die „manuelle Personalisierung“ würden keine echte Wahlfreiheit im Sinne der DSGVO ermöglichen. Die Express-Variante verlangte eine pauschale Zustimmung zur umfassenden Datenverarbeitung. Eine differenzierte Einwilligung zu einzelnen Diensten oder Verarbeitungszwecken sei nicht vorgesehen gewesen. Wer nicht zustimmen wollte, müsse den Prozess abbrechen. Auch die manuelle Variante konnte das Gericht nicht überzeugen. Selbst hier seien bestimmte Datenverarbeitungen, etwa die Lokalisierung des Nutzers anhand des Standortes „Deutschland“, nicht abwählbar gewesen.

Google verteidigt sich mit Verweis auf veraltete Praxis

Google sei laut heise online „mit der Entscheidung […] nicht einverstanden“. Das Unternehmen habe die Vorwürfe mit dem Hinweis zurückgewiesen, der beanstandete Kontoerstellungsprozess sei mittlerweile überarbeitet worden. Das Unternehmen betone, es lege großen Wert auf Wahlfreiheit und Kontrollmöglichkeiten, die auf den Leitlinien europäischer Datenschutzbehörden basierten.

Fazit

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, sodass Google noch Berufung einlegen kann. Zumindest das LG Berlin hält das Vorgehen bei Google aber durch die undurchsichtige Einwilligung bei der Kontoerstellung für datenschutzwidrig. Auch wenn Google mittlerweile Änderungen am Kontoerstellungsprozess vorgenommen hat, zeigt das Urteil exemplarisch, welche Anforderungen an datenschutzkonforme Einwilligungen zu stellen sind, gerade bei Plattformen mit umfassendem Leistungsangebot. Es reicht nicht aus, auf technische oder gestalterische Schwierigkeiten zu verweisen, um von einer gesetzlich geforderten Informationstiefe abzurücken. Für datenverarbeitende Unternehmen sollte das Urteil Anlass sein, eigene Einwilligungsprozesse kritisch zu prüfen.