Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW (LDI NRW), Bettina Gayk, ruft am 07.01.2025 zur Überarbeitung des Polizeigesetzes (PolG) NRW auf. Dies soll die Vorgaben an eine am 03.01.2024 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Rechtssache 1 BvL 3/22 anpassen, die zentrale Regelungen des PolG für verfassungswidrig erklärt hat. Insbesondere Sicherheitsdienste und Veranstalter von Großevents müssen sich auf Anpassungen der Überwachungsbefugnisse einstellen. Die LDI NRW fordert auch darüber hinausgehende Änderungen.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts
In jüngster Zeit hat das Bundesverfassungsgericht vermehrt Sicherheits- und Überwachungsbefugnisse verschiedener Bundesländer für verfassungswidrig erklärt. So entschied es beispielsweise am 17.09.2024, dass Teile des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (HVSG) beispielsweise hinsichtlich ständiger Handyortung gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verstoßen.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 14.11.2024 nun auch Vorschriften im PolG NRW für verfassungswidrig erklärt. In einer Pressemitteilung wird erklärt, dass gerade eine längerfristige Beobachtung mit Hilfe der Erstellung von Bildaufnahmen gegen das Grundgesetz verstößt. Konkret bemängelte das Gericht, dass die Eingriffsschwelle hierfür zu niedrig und unbestimmt sei. Vielmehr bedürfe es eine „konkrete oder wenigstens konkretisierte Gefahr“. Die Landesregierung muss das Gesetz bis Ende 2025 abändern und entsprechende Überwachungen dürfen bis dahin nur bei einer konkretisierten Gefahr erfolgen.
Weitere Anpassungen notwendig
Die LDI NRW begrüßt das Urteil, fordert aber auch in ihrer Pressemitteilung zusätzliche Anpassungen. Sie weist darauf hin, dass eine Überarbeitung bereits aufgrund vorheriger Urteile des BVerfG zu Polizeigesetzen anderer Bundesländer längst hätte erfolgen müssen.
Datenanalyse
Das umfasse sämtliche Bestimmungen, „die den Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung betreffen“. So erklärte das BVerfG beispielsweise schon 2023 hessische Regelungen zur polizeilichen Datenanalyse für verfassungswidrig. Deshalb müssen auch die nordrhein-westfälischen Vorgaben angepasst werden, so Gayk.
Klare Speicherfristen
Ein weiteres Urteil befasste sich mit Vorgaben des Gesetzes für das Bundeskriminalamt (BKAG). Hierin erklärte das BVerfG die ungenauen Fristen zur Speicherung von Daten aus eingestellten Strafverfahren für nicht verfassungskonform. Entsprechende Vorschriften müssten im Gesetz selbst und nicht bloß in einer Verwaltungsvorschrift festgeschrieben sein. In NRW fehlen laut Gayk allerdings solche klaren gesetzlichen Regelungen, die beispielsweise eine negative Prognose als Voraussetzung für eine dauerhafte Speicherung vorsehen.
Großveranstaltungen
Zuletzt bemängelt die LDI NRW eine Vorschrift zu Großereignissen. Die Polizei arbeite bei Großveranstaltungen oft auf Basis von Einwilligungen, um Unternehmen und deren Mitarbeitende zu überprüfen. Gayk hält dies für unzureichend und fordert eine gesetzliche Grundlage, die es gestattet solche Akteure auf mögliche Gefahren zu kontrollieren. Dies betrifft insbesondere Sicherheitsdienste und Veranstaltungsorganisatoren.
Fazit
Angestoßen durch das Urteil des BVerfG ruft die LDI NRW zur Überarbeitung des PolG auf. Für Unternehmen, also insbesondere Großveranstalter und Sicherheitsunternehmen, bedeutet dies, sich frühzeitig mit den potenziellen Änderungen auseinanderzusetzen und sich entsprechend darauf vorzubereiten. Insbesondere in den Bereichen IT-Sicherheit, Veranstaltungsmanagement und Datenverarbeitung sind laut der LDI NRW strategische Anpassungen erforderlich. Wir als Externe Datenschutzbeauftragte helfen Ihnen bei entsprechenden Vorbereitungen gerne weiter und beraten Sie fachkundig.