Die französische Datenschutzaufsichtsbehörde CNIL hat laut Pressemitteilung vom 03.09.2025 Google mit einem Bußgeld von 325 Millionen Euro wegen rechtswidriger Werbe-E-Mails in Gmail belegt. Dabei seien entsprechende E-Mails direkt in den Posteingang ohne vorherige Einwilligung eingeschleust worden. Hiergegen hatte die Datenschutzorganisation noyb Beschwerde eingelegt.
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Nach den Feststellungen der CNIL hat Google Nutzern von Gmail Werbe-E-Mails zugeschickt, die zunächst wie gewöhnliche Nachrichten erschienen können. Solche Werbe-E-Mails gliedern sich dann meist in die Reihe der sonstigen E-Mails ein und sind allenfalls mit einem „Werbung“-Text gekennzeichnet. Tatsächlich handelte es sich laut der CNIL um kommerzielle Inhalte, die direkt in den Posteingang gelangten. Die Empfänger sollen in dieses Vorgehen nie eingewilligt haben. Hiergegen hatte noyb am 24.08.2022 Beschwerde bei der französischen Datenschutzbehörde eingereicht.
Rechtliche Einordnung
Werden kommerzielle Werbe-E-Mails direkt an Nutzer versendet handelt es sich um eine Form von Direktmarketing, das unter die ePrivacy-Regeln fällt. Diese schreiben vor, dass eine vorherige Einwilligung erforderlich ist, bevor entsprechende Nachrichten verschickt werden. Der Europäische Gerichtshof hatte bereits 2021 in einer früheren Entscheidung klargestellt, dass jede Art von Werbung im E-Mail-Posteingang nur auf Basis einer ausdrücklichen Zustimmung zulässig ist.
Reaktion der CNIL
Die CNIL habe nach Eingang der Beschwerde in den Jahren 2022 und 2023 verschiedene Untersuchungen über den Gmail-Nachrichtendienst durchgeführt. Die CNIL hat in seiner Entscheidung vom 01.09.2025 nun die Argumentation der Bürgerrechtsorganisation aufgegriffen und gibt dem Beschwerdeführer Recht. Wie noyb, sieht sie laut ihrer Pressemitteilung in dem Vorgehen Direktwerbung, dass aufgrund der fehlenden Einwilligung gegen EU-Recht verstößt.
In ihrer Entscheidung kritisiert die Behörde neben den Werbe-E-Mails auch die Gestaltung der Cookie-Einwilligungen in Gmail. Bis Oktober 2023 war es für Nutzer nach Auffassung der CNIL übermäßig kompliziert, eine Zustimmung zu verweigern.
Verhängte Sanktionen
Die verhängte Strafe von 325 Millionen Euro übertrifft viele bisherigen Bußgelder der CNIL gegenüber Google deutlich. Daneben hat die CNIL Google konkrete Maßnahmen aufgegeben. Innerhalb von sechs Monaten muss das Unternehmen sicherstellen, dass Werbung nicht mehr als E-Mail im Posteingang erscheint, solange keine vorherige Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Außerdem muss der Konzern garantieren, dass beim Anlegen eines Google-Kontos eine wirksame und frei widerrufbare Einwilligung zur Verwendung von Werbe-Cookies eingeholt wird. Sollte Google diese Vorgaben nicht fristgerecht umsetzen, drohen Zwangsgelder in Höhe von 100.000 Euro pro Tag.
Wiederholte Verstöße durch Google
Die aktuelle Sanktion reiht sich in eine Serie von Verfahren ein, die Google bereits in der Vergangenheit empfindliche Strafen eingebracht haben. So verhängte die CNIL 2020 bereits ein Bußgeld von 100 Millionen Euro wegen rechtswidriger Cookie-Praktiken, dass ein französisches Gericht bestätigte. Zudem erließ die CNIL eine 50 Millionen Euro Strafe auf Basis einer gemeinsamen Beschwerde von noyb und La Quadrature Du Net. Zu dem Bußgeld kam es, da Google Informationspflichten nur unzureichend erfüllt hatte und für ausgespielte personalisierte Werbung keine hinreichende Rechtsgrundlage vorlag.
Hinzu kommen aktuelle Entscheidungen, die Google nun alle parallel treffen. Zunächst hat die EU-Kommission nur wenige Tage später am 04.09.2025 eine Geldbuße in Höhe von 2,95 Milliarden Euro verhängt, da das Unternehmen mit Online-Werbung europäisches Wettbewerbsrecht verletzt haben soll. Zudem wurde in der gleichen Woche entschieden, dass, dass Google in den USA 425 Millionen Dollar zahlen muss, weil der Konzern trotz ausdrücklicher Abschaltung Nutzerverhalten getrackt und damit gegen Datenschutzrecht verstoßen haben soll.
Fazit
Mit dem Bußgeld wegen Werbe-E-Mails in Gmail hat die CNIL ein weiteres Kapitel in der europäischen Auseinandersetzung um Einwilligung und Transparenz im digitalen Raum aufgeschlagen. Die Entscheidung bestätigt erneut, dass Werbung im Posteingang von E-Mail-Diensten nur mit vorheriger Zustimmung zulässig ist und dass manipulative Einwilligungsgestaltungen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verstoßen. Für Unternehmen bedeutet dies, dass die Anforderungen an eine rechtmäßige Einwilligung nicht verhandelbar sind. Wer versucht, gesetzliche Vorgaben durch Designtricks oder Umgehungsstrategien zu unterlaufen, riskiert hohe Bußgelder.