Die sozialen Herausforderungen auf dem deutschen Wohnungsmarkt verschärfen sich seit Jahren. Steigende Mieten und ein angespannter Wohnungsmarkt führen zunehmend dazu, dass immer mehr Haushalte mit Mietrückständen konfrontiert sind. Im schlimmsten Fall steht am Ende der Verlust der Wohnung aufgrund einer Kündigung durch den Vermieter. Vor diesem Hintergrund hat die nordrhein-westfälische Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW) am 10.07.2025 eine Pressemitteilung veröffentlicht, die sich mit der Zulässigkeit frühzeitiger Datenübermittlung durch Vermieter an Sozialbehörden bei Mietrückständen befasst.
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Gerade in Mietverhältnissen wird aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit der Wohnung eine große Anzahl an sensiblen Daten durch Vermieter verarbeitet. Das reicht von regulären Angaben zur Person, wie Name und Adresse, bis hin zu privateren Informationen, die über Smart-Home-Geräte wie Rauchmelder mit Klima-Überwachung übermittelt werden können. Daneben gibt es auch gesetzliche Vorgaben, die Vermieter zur Datenweitergabe an öffentliche Stellen verpflichten können.
Geht es um Mietrückstände besteht nach geltendem Recht bereits die Möglichkeit für Gerichte, die zuständigen Sozialbehörden über bevorstehende Räumungen zu informieren. In der Praxis kommt diese Information jedoch oft zu spät. Zu diesem Zeitpunkt sind Kündigung und Vollstreckung bereits auf dem Weg, sodass Hilfsangebote häufig keine präventive Wirkung mehr entfalten können. Deshalb stellt sich in Fällen anhaltender Mietrückstände die Frage, ob Vermieter aus datenschutzrechtlicher Sicht frühzeitig selbst aktiv werden dürfen und die Sozialbehörden informieren können.
Meldung an Sozialbehörden durch den Vermieter
Genau an diesem Punkt setzt die Pressemitteilung der LDI NRW an. Sie erkennt das legitime Interesse an, soziale Notlagen zu verhindern, fordert jedoch gleichzeitig klare Voraussetzungen für eine rechtmäßige Datenübermittlung. Datenschutzrechtlich sei eine solche Übermittlung nur zulässig, wenn sie auf eine rechtliche Grundlage gestützt werden kann. Hier komme insbesondere das „berechtigte Interesse“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Frage.
Konkrete Vorgaben für die Praxis
Die Behörde hat deshalb einen Kriterienkatalog veröffentlicht, der die datenschutzrechtlichen Anforderungen benennt, unter denen eine Übermittlung personenbezogener Daten an Sozialbehörden gerechtfertigt sein kann.
Zunächst müssten die Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung wegen Mietrückständen vorliegen. Außerdem müsse die betroffene Person vorher über die geplante Datenübermittlung informiert worden sein und Gelegenheit zum Widerspruch erhalten haben, die nicht wahrgenommen wurde. Eine entsprechende Information könne über das Mahnschreiben erfolgen. Weiterhin müsse aufgrund des Zahlungsverzuges eine Mitteilung über die Möglichkeit von sozialer Hilfe erfolgt sein und die Hinweis and die Sozialbehörden auch tatsächlich Abhilfe schaffen können. Im Übrigen dürfe es keine Hinweise darauf geben, dass tatsächlich keine soziale Notlage vorliegt oder die betroffene Person bereits Kontakt zu Hilfsstellen aufgenommen hat oder eine andere Wohnung zur Verfügung steht. Bei Untätigkeit der Sozialbehörden solle außerdem eine weitere Datenübermittlung unterbleiben. Wichtig sei außerdem, dass die Datenübermittlung auf das notwendige Maß beschränkt bleibt, also nur Name, Anschrift und die Tatsache der bevorstehenden Kündigung übermittelt werden.
Empfehlung für ein gesetzgeberisches Tätigwerden
Trotz der dargelegten Kriterien bleiben laut der LDI NRW gewisse Unklarheiten, die bislang gesetzlich nicht geregelt sind. Auch deshalb spricht sich die LDI NRW für eine gesetzgeberische Klärung aus. Konkret regt sie eine Bundesratsinitiative an, mit dem Ziel, eine bundeseinheitliche Regelung zur Datenübermittlung in Fällen drohender Wohnungslosigkeit zu schaffen. Eine entsprechende Empfehlung habe sie bereits gegenüber dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW ausgesprochen.
Fazit
In einer Situation, in der der Wohnraumerhalt für viele Menschen zur sozialen Überlebensfrage wird, zeigt die LDI NRW, wie Datenschutz und soziale Fürsorge miteinander vereinbar sein können. Die Datenübermittlung durch Vermieter bei Mietrückständen kann ein verantwortungsvolles Handeln ermöglichen, ohne den Schutz personenbezogener Daten zu untergraben. Gleichzeitig wird deutlich, dass der Gesetzgeber gefordert ist, mit klaren Regelungen einen bundesweit einheitlichen Rahmen zu schaffen.