Meta braucht Zustimmung zum Zusammenführen von Nutzerdaten 

Nach jahrelangem Rechtsstreit mit dem Bundeskartellamt (BKartA) hat Meta, der Mutterkonzern von Facebook, schließlich nachgegeben. Das teilte das BKartA am 10.10.2024 in einer Pressemitteilung mit. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob und in welchem Umfang Meta personebezogene Daten aus verschiedenen Diensten wie Facebook, WhatsApp und Instagram ohne ausdrückliche Zustimmung der Nutzer zusammenführen darf.

Entscheidung des BKartA von 2019

Die Ausgangslage des Streits lag in der Praxis von Meta, Nutzerdaten aus seinen verschiedenen Diensten ohne ausdrückliche Einwilligung zusammenzuführen. Konkret ging es etwa um Facebook, WhatsApp und Instagram. Infolgedessen untersagte das BKartA im Jahr 2019 diese Praxis aufgrund eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Das BKartA argumentierte, dass die Wahl zwischen einer unbegrenzten Datensammlung und der Nichtnutzung sozialer Netzwerke keine freie Entscheidung darstelle. Diese Praxis sei nicht nur einen Verstoß gegen den Datenschutz, sondern auch gegen das Kartellrecht, da Meta durch die massive Datensammlung einen unfairen Vorteil im Werbegeschäft erhalte.

Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH

Daraufhin wandte sich Meta gegen diese Entscheidung mittels Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Dieses legte verschiedene Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Hierbei ging es insbesondere um die Frage, ob das Kartellrecht als Werkzeug zur Durchsetzung von Datenschutz eingesetzt werden darf, oder ob Kartellämter hierdurch ihre Kompetenz überschreiten würden. Der EuGH stellte sich in seinem Urteil aus dem vergangenen Jahr auf die Seite des Bundeskartellamts. Er entschied, dass auch der Verstoß gegen Datenschutzrecht einen wettbewerbswidrigen Vorteil verschaffen kann, der durch Kartellämter geahndet werden darf.

Verbesserter Datenschutz bei Meta

Nach intensivem Austausch mit der deutschen Kartellbehörde und der Niederlage vor dem EuGH änderte Meta schrittweise seinen Kurs. Ein zentrales Element der Änderungen ist die Einführung einer neuen Kontenübersicht, die es Nutzern ermöglicht, eigenständig zu entscheiden, ob sie die verschiedenen Meta-Dienste getrennt voneinander oder miteinander verknüpft nutzen wollen. Diese neue Einstellungsmöglichkeit bewertet das BKartA als positiv. Auch seien die Wahloptionen mittlerweile leicht auffindbar und anpassbar.

Meta lenkt ein

Das BKartA hat in seiner Pressemitteilung nun bekanntgegeben, dass Meta seine Beschwerde gegen die Anordnung aus dem Jahr 2019 zurückgezogen hat. Damit wurde die Entscheidung des BKartA endgültig rechtskräftig, und das Verfahren ist abgeschlossen. Für die Wettbewerbshüter stelle dies einen großen Erfolg dar, da sie durch ihre beharrliche Vorgehensweise den Schutz der Nutzerdaten erheblich verbessern konnten. Insgesamt bewertet Andreas Mundt, Präsident des BKartA, das Facebook-Urteil des EuGH als „bahnbrechend“.

Verbraucherschützer erfreut

Neben dem BKartA begrüßt auch die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) diese Entwicklung. Jutta Gurkmann, Expertin des vzbv, lobte in einer Pressemitteilung den Einsatz des Kartellamts für die Stärkung der Verbraucherrechte. Es sei entscheidend, dass Unternehmen wie Meta die Nutzerdaten nicht ohne ausdrückliche Einwilligung für Werbezwecke verwenden dürfen.

Fazit

Die Einigung zwischen dem Bundeskartellamt und Meta markiert einen bedeutenden Fortschritt für den Datenschutz in Deutschland. Durch die hieraus gefolgten Anpassungen bei Meta erhalten die Nutzer eine bessere Kontrolle über ihre Daten und können informierte Entscheidungen über die Nutzung und Verknüpfung ihrer Daten treffen. Das BKartA wies allerdings auch darauf hin, dass hierdurch noch nicht alle kartellrechtlichen Bedenken hinfällig sind. Insbesondere bezüglich „Pay or Okay“ dauern die Untersuchungen der EU-Kommission noch an.