Die Digitalisierung erreicht zunehmend den Wohnbereich. Von smarten Heizungssystemen bis hin zu digitalen Rauchmeldern. Doch ein aktueller Fall der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW (LDI NRW) macht deutlich, dass was technologisch attraktiv klingt, für Vermieter datenschutzrechtlich schnell zur Falle werden kann. Insofern weist die LDI NRW in einer Pressemitteilung vom 11.11.2025 darauf hin, dass in Mietgebäuden ohne Einwilligung meist keine App-gesteuerte-Klingel betrieben werden darf.
Beschwerden über Klingeleinsatz
Ausgangspunkt war laut der LDI NRW die Beschwerde eines Mieters, dessen Vermieter die Klingelanlage gegen eine App-basierte Lösung ersetzt hatte. Nach den Ermittlungen der Datenschutzbehörde verarbeitete die Anlage neben den üblichen Klingelsignalen auch Namen, Telefonnummern und technische Identifikationen. Zusätzlich seien bei Nutzung der App weitere Informationen, wie IP-Adressen, Standortdaten, Ereignisprotokolle und Nutzeraktionen, verarbeitet worden. Die Vermieterin habe die Bewohner weder informiert noch deren Einwilligung eingeholt.
Keine datenverarbeitende Klingel ohne Einwilligung
Der Fall fügt sich in die Vielzahl an datenschutzrechtlichen Themen ein, die Vermieter beachten müssen. Die LDI NRW stellte klar, dass eine solche Datenverarbeitung ohne die freiwillige, informierte Zustimmung der betroffenen Personen rechtswidrig ist. Sie verpflichtete die Vermieterin, alle fehlenden Einwilligungen nachzuholen und die Daten jener Mieter zu löschen, die keine Einwilligung erteilen. In Zukunft sei im Voraus die Zustimmung einzuholen. Zudem habe die Vermieterin mittlerweile eine alternative Öffnungsmöglichkeit bereitgestellt.
Datenschutzrechtliche Schattenseiten von Smart-Home-Geräten
Moderne Klingel- und Zutrittssysteme verlassen die analoge Welt und gliedern sich in das Smart-Home ein. Was früher ein Klingeldraht erledigte, übernimmt heute oft eine digitale Infrastruktur mit Verbindungen zum Mobilfunknetz, zu Apps und häufig zu externen Servern von Herstellern. Diese Systeme gleichen bei jedem Klingelvorgang hinterlegte Bewohnerdaten mit Endgeräten ab und erzeugen dabei eine Vielzahl zusätzlicher Datenverarbeitungsschritte. So sei es auch im vorliegenden Fall gewesen.
Für Vermieter bedeutet das, dass sie Verantwortliche datenschutzrechtlicher Risiken werden. Wo Daten gespeichert oder temporär abgelegt werden, entstehen Angriffsflächen, insbesondere wenn externe Dienstleister involviert sind. Insofern reiht sich auch dieser Fall in die Vielzahl von an sich nützlichen Hilfsmitteln ein, die von Vermietern aber nur mit Vorsicht eingesetzt werden dürfen. Hierzu zählen etwa auch Rauchmelder mit Klima-Überwachung.
Innovative und datenschutzfreundliche Lösungen
Die LDI NRW weist in ihrer Pressemitteilung darauf hin, dass im Idealfall eine alternative, möglichst analoge Option neben der digitalen bestehen bleiben sollte. Jedenfalls empfiehlt sie das Einholen einer Einwilligung und die Beachtung der Transparenzvorgaben.
Lokale Übertragungslösungen, die z. B. nur kurz ein Bild des Klingelnden innerhalb der Wohnung über eine lokale Anlage anzeigen, seien zudem unproblematischer. Entscheidend sei generell, dass sich Vermieter vorab mit der Funktionsweise und den Datenverarbeitungsvorgängen beschäftigen und die Serverstandorte und Speicherfristen des Anbieters prüfen. Man solle dabei nicht „blind auf die von Dienstleister*innen angebotenen Lösungen […] vertrauen.
Fazit
Die LDI NRW erklärt, dass ohne Einwilligung keine App-gesteuerte-Klingel in Mietgebäuden eingesetzt werden darf. Moderne Technik darf genutzt werden, aber nur, wenn Vermieter ihre datenschutzrechtlichen Pflichten ernst nehmen, transparent informieren und Alternativen bereitstellen. Für Vermieter gilt, dass wer Smart-Home-Geräte datenschutzkonform implementiert, Vertrauen schafft und das Verhältnis zu seinen Mietern stärkt sowie rechtliche Risiken reduziert.








