„Inbox Werbung“ im Posteingang nur mit Einwilligung
Werbungen, die im Posteingang des E-Mail-Anbieters derart angezeigt werden, dass sie tatsächlichen E-Mails ähnlich sehen, dürfen ohne Einwilligung des Adressaten nicht geschaltet werden. Der EuGH urteilte, dass sogenanntes „Inbox Advertising“ als „Nachricht zur Direktwerbung“ einzustufen…