Suchergebnisse für Smart Home/feed/Nach Art. 37 Abs. 1 S. 1 Data Act muss jeder Mitgliedstaat eine Behörden benennen, die für die Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung verantwortlich sind. Nach § 2 Abs. 1 des Referentenentwurfs für das DADG (DADG-E) soll dies die Bundesnetzagentur (BNetzA) sein. Laut Art. 37 Abs. 3 Data Act sollen zudem diejenigen nationalen Datenschutzaufsichtsbehörden, die bereits für die DSGVO zuständig sind, auch die Einhaltung des Data Acts im Bereich personenbezogener Daten überwachen. Nach § 3 DADG-E soll dies die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sein.

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