Betroffene können bei Datenschutzaufsichtsbehörden Beschwerden einreichen, um Datenschutzverstöße geltend zu machen und ihre Betroffenenrechte durchzusetzen. Kommt die Behörde dem Begehren einer Beschwerde nicht nach, ist fraglich, in welchem Umfang die ablehnende Entscheidung gerichtlich überprüft werden kann. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Saarlouis vom 13.05.2025 (2 A 165/24) behandelt deshalb die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen der Datenschutzaufsicht. Daneben thematisiert das Gericht, wie weitreichend datenschutzrechtliche Ansprüche disponibel sind.

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Ausgangssituation

Der Fall begann mit einem klassischen Auskunftsverlangen nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ein Arbeitnehmer hatte seinen Arbeitgeber um Auskunft gebeten, jedoch keine Antwort erhalten. Parallel kam es zu einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, das in einem Vergleich endete. Darin erklärten die Parteien, dass sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung mit Ausnahme der Arbeitspapiere abgegolten seien. Das gelte unabhängig von deren Kenntnis und dem zugrundeliegenden Rechtsgrund.

Kurz darauf reichte der Arbeitnehmer bei der Datenschutzaufsichtsbehörde über das Online-Formular eine Datenschutzbeschwerde ein und monierte die fehlende Auskunft. Die Behörde stellte das Verfahren ein und begründete dies mit dem durch den Vergleich abgeschlossenen Verzicht auf weitere Ansprüche.

Der Betroffene widersprach und argumentierte, dass datenschutzrechtliche Rechte nicht verzichtbar seien und der Vergleich deshalb keine Ansprüche aus der DSGVO erfassen könne. Im Folgenden erhob er Klage darauf, dass die Behörde das Verfahren weiterführen sollte.

Prüfungsmaßstab für Entscheidungen durch Datenschutzbehörden

Das OVG Saarlouis stellte in seiner Entscheidung zunächst klar, dass die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen der Datenschutzaufsicht auf Art. 78 Abs. 1 DSGVO beruht. Diese Norm gewährt ein Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Beschlüsse der Behörden. Nach Auffassung des Gerichts müsse die gerichtliche Überprüfung zwar umfassend erfolgen, allerdings unter Berücksichtigung des behördlichen Ermessens.

Damit folgt das OVG einem zweistufigen Ansatz. Die Gerichte sollen nicht nur prüfen, ob die Behörde die Beschwerde überhaupt bearbeitet und inhaltlich gewürdigt hat, sondern auch, ob ihre Entscheidung im Einklang mit den gesetzlichen Rahmen steht bzw. ob die Behörde bei Zuweisung eines Ermessens dieses ordnungsgemäß ausgeübt hat. Dieses Ermessen betreffe sowohl die Wahl der Maßnahmen als auch die Entscheidung, ob überhaupt eingeschritten wird.

Kein Anspruch auf Fortführung des Verfahrens

Nach diesem Maßstab hielt das OVG die Entscheidung der Aufsichtsbehörde für rechtmäßig. Der Auskunftsanspruch sei durch den arbeitsgerichtlichen Vergleich erloschen. Wer der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zustimmen könne, könne auch auf den damit verbundenen Auskunftsanspruch verzichten. Da Art. 15 DSGVO hier im Kontext des Arbeitsverhältnisses stand, sei er Teil der Vergleichsregelung.

Bewertung und Einordnung

Das Urteil verdeutlicht, dass die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen der Datenschutzaufsicht zwar nicht auf eine bloße Willkürkontrolle beschränkt ist, die Gerichte aber die Grenzen des behördlichen Ermessens respektieren müssen. Insofern passt die Entscheidung zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem vergangenen Jahr, laut dem kein Anspruch auf Tätigwerden der Aufsichtsbehörde besteht. Hiernach haben sie Ermessen dahingehend, zu entscheiden, welche Maßnahmen erforderlich sind, um einen Datenschutzverstoß zu beheben. Die Grenze des Ermessens ergeben sich laut EuGH aus der Anforderung einen gleichmäßigen und hohen Schutz personenbezogener Daten sicherzustellen.

Fazit

Für Unternehmen ist die Entscheidung in zweierlei Hinsicht relevant. Zum einen verdeutlicht sie, dass vertragliche Abgeltungsklauseln, etwa in arbeitsrechtlichen Vergleichen, auch datenschutzrechtliche Ansprüche erfassen können. Für die Praxis bedeutet dies, dass sorgfältig formulierte Vergleiche nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Streitpunkte beilegen können. Zum anderen bestätigt sie, dass Aufsichtsbehörden über einen beachtlichen Entscheidungsspielraum verfügen, dessen gerichtliche Kontrolle auf Ermessensfehler beschränkt sein kann.