BGH: Übermittlung von Positivdaten an SCHUFA zulässig

Die Frage, welche Kundendaten Unternehmen zu Zwecken der Betrugsprävention an Wirtschaftsauskunfteien übermitteln dürfen, beschäftigt seit Jahren die Praxis. Mit seinem am 12.11.2025 veröffentlichten Urteil vom 14.10 2025 (VI ZR 431/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun wichtige Leitplanken gesetzt. Insofern ist nach Ansicht des BGH die Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA zur Prävention von Betrugsdelikten zulässig. Die Entscheidung betrifft zwar einen Telekommunikationsanbieter, ihre Wirkung reicht jedoch auch in andere Branchen.

Einordnung der Entscheidung und Ausgangspunkt des Rechtsstreits

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen den Mobilfunkanbieter Vodafone. Dieser hatte bis 2023 bestimmte Positivdaten bei Postpaid-Verträgen an die Wirtschaftsauskunftei SCHUFA übermittelt. Darunter waren etwa die zur Identitätsprüfung erforderlichen Stammdaten sowie die Tatsache, dass ein Mobilfunkvertrag abgeschlossen oder gekündigt wurde. Bei Positivdaten handelte sich nicht um Zahlungsrückstände oder sonstige Negativmerkmale, sondern um Daten, die kein Fehlverhalten der Kunden ausdrücken.

Der Verband wollte jegliche Übermittlung solcher Positivdaten untersagen lassen. Sowohl das Landgericht (LG) Düsseldorf als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnten dies als Vorinstanzen ab.

Scheitern der Unterlassungsklage

Der BGH hat diese Entscheidungen nun bestätigt und die Klage endgültig zurückgewiesen. Zentraler Punkt des Urteils ist die Reichweite des gestellten Antrags. Dieser wollte jede Übermittlung der genannten Daten verbieten, und zwar unabhängig davon, ob diese im Einzelfall datenschutzrechtlich zulässig wäre oder nicht. Damit sei der Antrag zu weit gefasst. Der BGH hat betont, dass eine Unterlassung nur dann ausgesprochen werden kann, wenn das beanstandete Verhalten insgesamt rechtswidrig ist. Das sei hier nicht der Fall.

Der Senat stellte klar, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen Positivdaten übermitteln dürfen. Das Gericht stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist und keine überwiegenden Interessen der betroffenen Personen entgegenstehen.

Nach Ansicht des BGH liegt ein solches berechtigtes Interesse hier vor, wenn Daten zur Betrugsprävention übermittelt werden. Gerade Telekommunikationsanbieter, die im Rahmen von Postpaid-Verträgen hochwertige Endgeräte überlassen, seien von Missbrauch betroffen. Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass manche Personen in kurzer Zeit zahlreiche Verträge unter verschiedenen Identitäten abschließen, um an hochwertige Smartphones zu gelangen. Der finanzielle Schaden sei beträchtlich. Das Datenschutzinteresse der Verbraucher trete angesichts dessen zurück.

Widersprechende Rechtsansichten

2021 hatte die Datenschutzkonferenz (DSK) zu diesem Thema bereits einen Beschluss veröffentlicht. Hierin meinte sie, dass solche Positivdaten unter Bezugnahme auf eine in der DSGVO genannte Ausnahme nicht gespeichert dürften. Vielmehr müsse eine Einwilligung vorliegen. Insofern weicht der BGH hier von der nicht rechtsverbindlichen Ansicht der DSK ab. Allerdings stimmt er ihr bezüglich des Erfordernisses der Interessenabwägung zu. Diese fällt hier zugunsten des Mobilfunkunternehmens aus, da das Risiko eines hohen Schadens sich aus der vorherigen Überreichung der teuren Smartphones ergibt.

Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH

Im Übrigen hat das LG Lübeck erst Anfang September in einem sehr ähnlichen Fall, der sich ebenfalls um Vodafone dreht, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Konkret verlangt der Kläger, ähnlich wie im Fall vor dem BGH, die Übermittlung von Positivdaten an die SCHUFA für nicht zulässig zu erklären und die Unterlassung anzuordnen sowie immateriellen Schadensersatz. Der Fall unterscheidet sich aber insofern, als dass hier nicht sämtliche Übermittlung betroffen ist, sondern es sich um einen konkreten Einzelfall handelt. Im Übrigen geht es auch um die Frage, ob es eine Auswirkung hat, dass die Auskunftei ein Scoring-Werkzeug zur Profilbildung nutzt. Das hatte der BGH vorliegend ausdrücklich nicht geprüft, wie er in seiner Pressemitteilung erklärt.

Fazit

Sämtliche Rechtsfragen über die Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien sind somit noch nicht beantwortet. Das Urteil schafft allerdings schon jetzt in einem gewissen Maß Rechtssicherheit. Der BGH bestätigt, dass die Übermittlung bestimmter Positivdaten aus Gründen der Betrugsprävention zulässig sein kann und dass ein pauschales Verbot rechtlich unhaltbar wäre. Unternehmen können sich darauf stützen, müssen aber weiterhin sorgfältig prüfen, welche Datenkategorien tatsächlich erforderlich und gerechtfertigt sind.