LG Berlin: BonitätsCheck bei ImmobilienScout24

Das Landgericht (LG) Berlin hat der Immobilien Scout GmbH mit Urteil vom 19.06.2025 (52 O 65/23) verboten, mit irreführenden Aussagen für den gebührenpflichtigen „SCHUFA-BonitätsCheck“ bei ImmobilienScout24 zu werben und personenbezogene Daten von Nutzern ohne Rechtsgrundlage zu verarbeiten. Damit folgte das Gericht in vollem Umfang der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Das Urteil zeigt, dass auch etablierte Plattformen mit hoher Reichweite den Spagat zwischen Marketing, Verbraucherschutz und Datenschutzrecht nicht immer fehlerfrei meistern.

SCHUFA-BonitätsCheck und Selbstauskunft bei ImmobilienScout24

ImmobilienScout24 hatte auf seiner Plattform einen „SCHUFA-BonitätsCheck“ für 29,95 Euro angeboten. Die Werbung vermittelte dabei den Eindruck, dass Mietinteressenten eine Bonitätsauskunft bereits zur Wohnungsbesichtigung vorlegen sollten, da Vermieter dies zunehmend verlangten. Nach Ansicht des vzbv weckte diese Darstellung bei Nutzern den Eindruck, der Erwerb des kostenpflichtigen Nachweises sei notwendig, um am Wohnungsmarkt eine faire Chance zu haben. Der vzbv sah darin eine unzulässige Beeinflussung von Verbraucherentscheidungen.

Außerdem warf er der Plattform auch einen Verstoß gegen Datenschutzrecht vor. Über ein Online-Formular zur „Selbstauskunft“ konnten Nutzer zahlreiche persönliche Angaben machen, darunter Informationen zur Beschäftigung, zum Einkommen und zu persönlichen Lebensumständen. Laut ImmobilienScout24 diente diese Funktion der bequemen digitalen Zusammenstellung relevanter Mieterdaten, um Vermietern eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen. Der vzbv wertete die Verarbeitung dieser Daten als einen Datenschutzverstoß und reichte daraufhin aufgrund beider Vorwürfe Klage ein.

Entscheidung des LG Berlin

Verstoß gegen UWG

Das LG Berlin bestätigte nun diese Einschätzung. Nach seiner Auffassung handelt es sich um eine irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Vermieter dürfen eine Bonitätsauskunft erst verlangen, wenn die Entscheidung über den Vertragsabschluss konkret bevorsteht und es nur noch auf die Frage der Bonität ankommt. Bereits im Vorfeld, etwa bei einer Wohnungsbesichtigung, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für die Weitergabe sensibler Finanzdaten. Zwar hatte ImmobilienScout24 auf der Webseite einen Hinweis auf die tatsächliche Rechtslage platziert, dieser war jedoch nicht so stark hervorgehoben, wie die werblichen Aussagen. Das Gericht sah hierin eine gezielte Irreführung über die rechtlichen Voraussetzungen einer Bonitätsprüfung.

Verstoß gegen Datenschutzrecht

Neben der irreführenden Werbung rügte das Gericht ebenfalls datenschutzrechtliche Defizite bei der Wohnungssuche. Die Verarbeitung der über das Online-Formular zur „Selbstauskunft“ eingetragenen Daten sei eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten. Eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) lag nach Ansicht der Richter nicht vor. Weder handle es sich um eine zur Vertragserfüllung notwendige Datenverarbeitung noch sei eine freiwillige Einwilligung der Mietinteressenten erkennbar. Vielmehr seien die Nutzer über den Zweck und die Tragweite der Datenverarbeitung im Unklaren gelassen worden. Insbesondere könne auch der Hinweis auf der Plattform, dass die digitale Selbstauskunft „datenschutzkonform“ sei, keine informierte Zustimmung ersetzen.

Ausblick: Berufung vor dem Kammergericht Berlin

Das Urteil des LG Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Die Immobilien Scout GmbH hat laut Pressemitteilung des vzbv Berufung beim Kammergericht Berlin eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob die zweite Instanz die rechtliche Bewertung des LG bestätigt oder die Abgrenzung zwischen zulässiger Werbung und Irreführung anders beurteilt. Gleiches gilt für die datenschutzrechtliche Bewertung der Selbstauskunft.

Fazit

Die Entscheidung des LG Berlin zum BonitätsCheck bei ImmobilienScout24 stärkt den Verbraucherschutz und die datenschutzrechtliche Selbstbestimmung im digitalen Immobilienmarkt. Sie macht deutlich, dass die Grenze zwischen legitimer Vermarktung und unzulässiger Beeinflussung dort verläuft, wo Verbraucher in eine faktische Druck- oder Zwangslage geraten. Für Unternehmen ist das Urteil ein klarer Hinweis, ihre Kommunikationsstrategien und Datenerhebungsprozesse kritisch zu überprüfen. Nur wer Werbeaussagen ehrlich gestaltet und den Grundsatz der Freiwilligkeit konsequent wahrt, kann langfristig das Vertrauen seiner Nutzer sichern und rechtliche Risiken vermeiden.