Der Sommer ist im vollen Gange und die Schwimmbäder sind voll. Für Schwimmbadbetreiber bedeutet das aber auch, dass sie ihre Einrichtungen sicher halten müssen. Dafür bietet sich der Einsatz von Videoüberwachung, teilweise sogar unterstützt durch Künstliche Intelligenz (KI), an. Doch nur, weil solche Technologien die Badesicherheit erhöhen können und vor Diebstählen und Einbrüchen schützen bzw. diese im Nachhinein erleichtert aufklären können, bedeutet das nicht, dass ein solcher Einsatz ohne Schranken zulässig ist. Vielmehr müssen Schwimmbadbetreiber dabei die datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten. Deshalb hat die Landesdatenschutzbeauftragte (LDI NRW), Bettina Gayk, am 20.06.2025 eine Pressemitteilung zu datenschutzrechtlichen Anforderungen bei Videoüberwachung in Schwimmbädern veröffentlicht.

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Hohe Anforderungen an Überwachung im Freizeitbereich

Badeanstalten sind Orte der Freizeitgestaltung, an denen Bürgerunbeschwert ihre Zeit verbringen und sich frei entfalten sollen. Schon aus diesem Grund gilt für Überwachungsmaßnahmen ein erhöhter Maßstab. Die Besucher sind zumeist nur leicht bekleidet und viele von ihnen sind Kinder, die besonders schutzbedürftig sind. Videoüberwachung gilt in diesem Zusammenhang als eine Datenverarbeitung schützenswerter Informationen. Die Landesdatenschutzbeauftragte weist deshalb darauf hin, dass eine Abwägung zwischen Sicherheitsinteresse und Persönlichkeitsrechten der Gäste erfolgen muss.

Zweckbindung und Erforderlichkeit als Maßstab

Die Videoüberwachung darf laut der Pressemitteilung der LDI NRW nur eingesetzt werden, wenn sie einem klar bestimmten Zweck dient, also etwa der Abwehr von Einbrüchen, Vandalismus oder unbefugtem Zutritt. Außerdem sei sie streng auf das erforderliche Maß zu limitieren. Da Einbrüche etwa regelmäßig außerhalb der Öffnungszeiten stattfänden, dürften Aufzeichnungen nur in diesen Zeiträumen erfolgen. Im laufenden Betrieb sei eine Kameraüberwachung lediglich an Zutrittsschranken oder Eingängen gerechtfertigt. Bereiche, in denen Gäste verweilen, essen oder sich erholen, dürften hingegen nicht erfasst werden.

Oft werden Betreiber auch mit dem Problem von Spindaufbrüchen konfrontiert. Zwar könne die Sicherung von Beweismitteln im Einzelfall eine eng begrenzte Videoüberwachung rechtfertigen. Ein absolutes Tabu bleibe jedoch die Erfassung von Umkleidebereichen. Erforderlich sei auch eine klare Kennzeichnung der überwachten Flächen. Das könne etwa durch farbliche Markierungen am Boden erfolgen.

Künstliche Intelligenz zur Unfallprävention

Neben der klassischen Videoüberwachung verwenden Betreiber zunehmend KI-gestützte Systeme. Diese sollen Bewegungsmuster analysieren und Anzeichen für einen Badeunfall automatisch erkennen. Der Gedanke, im Ernstfall schneller reagieren zu können, ist nachvollziehbar. Allerdings warnt die Datenschutzexpertin vor einem falschen Sicherheitsgefühl, da KI-Systeme nach wie vor oft fehlerhaft seien. Sie dürfen laut der LDI NRW daher nicht als Ersatz, sondern allenfalls als Ergänzung zum menschlichen Aufsichtspersonal eingesetzt werden. Ein Rückzug auf rein technische Lösungen berge erhebliche Risiken. Wenn Aufsichtsstellen eingespart oder reduziert werden, bestünde die Gefahr, dass in abgelegenen Bereichen Notfälle unentdeckt bleiben. Außerdem könne nur reales Personal auch tatsächlich reagieren und die Rettung durchführen.

Neben der Frage nach der praktischen Verlässlichkeit werfe der Einsatz von KI-Systemen auch datenschutzrechtliche Probleme auf. Viele dieser Anwendungen würden insbesondere Cloud-Dienste einbinden. Die Landesdatenschutzbeauftragte rät deshalb dazu, bereits vor der Installation neuer Systeme Datenschutzbeauftragten einzuschalten. Auch die Aufsichtsbehörden selbst bietet eine Vorfeldberatung bei klar formulierten Zweifelsfragen an.

Relevanz für Unternehmen anderer Branchen

Die Vorgaben der LDI NRW können auch in anderen Branchen Bedeutung entfalten. Neben Schwimmbadbetreibern können die Datenschutzpflichten beispielsweise auch für Unternehmen gelten, die ähnliche Freizeit- oder Erholungseinrichtungen unterhalten. Das gilt insbesondere an Orten, wo Umkleidekabinen existieren, wie Fitness Studios oder andere Sporthallen. Sicherheit darf in diesem Zusammenhang nicht auf Kosten des Datenschutzes umgesetzt werden. Die Balance zwischen notwendiger Gefahrenabwehr und Achtung der Privatsphäre der Gäste ist unverzichtbar.

Fazit

Die Hinweise der LDI NRW zu Videoüberwachung in Schwimmbädern zeigen, dass Video- und KI-Kontrolle in Freizeiteinrichtungen kein rechtsfreier Raum ist. Betreiber müssen den Grundsatz der Erforderlichkeit streng beachten, Tabubereiche wie Umkleiden respektieren und KI-Systeme nur ergänzend einsetzen. Kameras und Algorithmen können unterstützen, aber sie ersetzen keine Aufsichtspersonen, die im Notfall Leben retten können.