Die EU-Kommission hat am 22.07.2025 den Entwurf für neue UK-Angemessenheitsbeschlüsse veröffentlicht. Grundlage sind sowohl die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als auch die Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Justiz. Die Kommission kommt darin zu dem Ergebnis, dass das britische Datenschutzrecht, trotz jüngster Gesetzesänderungen durch den Data Use and Access (DUA) Act, weiterhin ein im Wesentlichen gleichwertiges Schutzniveau wie das EU-Recht bietet. Für Unternehmen in der EU, die personenbezogene Daten in das Vereinigte Königreich übermitteln, ist dies ein wichtiger Schritt für die Rechtssicherheit beim internationalen Datentransfer.
Weiterlesen: Entwurf für neue UK-AngemessenheitsbeschlüsseRechtliche Relevanz von Angemessenheitsbeschlüssen
Nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittstaaten nur zulässig, wenn die EU-Kommission eine Angemessenheitsentscheidung getroffen hat, alternative Schutzmechanismen zum Einsatz kommen oder die Bestimmungen von Art. 49 DSGVO greifen. Unternehmen profitieren in der Regel vom Bestehen einer Angemessenheitsentscheidung, da diese den administrativen Aufwand reduziert und Rechtssicherheit schafft. Sie haben meist zur Folge, dass eine ungehinderte Datenübertragung in das Drittland erfolgen kann. Anfang letzten Jahres bestätigte die EU-Kommission beispielsweise die Beschlüsse für elf Länder, darunter die Schweiz, Kanada und Neuseeland.
Bisherige Rechtslage für den Datenverkehr mit Großbritannien
Nach Austritt Großbritanniens aus der EU galt der Staat grundsätzlich als Drittland. Damit wäre eigentlich ein freier Datenverkehr, wie er innerhalb der EU möglich ist nicht mehr gestattet gewesen. Infolgedessen hat die EU-Kommission am 28.06.2021 einen Angemessenheitsbeschluss genehmigt. Hierin stellt sie fest, dass das Vereinigte Königreicht im Wesentlichen mit der DSGVO vergleichbare Datenschutzstandards hat. Dies ermöglicht, dass – abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen – personenbezogenen Daten, wie zuvor, frei zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können.
Die Angemessenheitsbeschlüsse sind allerdings Ende Juni 2025 ausgelaufen. Diese hatte die Kommission deshalb bis Ende des Jahres befristet verlängert. Da das Vereinigte Königreich verschiedene Anpassungen, insbesondere durch die DUA Bill, im Datenschutzrecht plant, wollte die EU-Kommission die zusätzliche Zeit nutzen, um genau zu prüfen, ob weiterhin ein angemessenes Schutzniveau besteht.
Entwurf für langfristige Verlängerung
Der nun vorgelegte Entwurf für neue UK-Angemessenheitsbeschlüsse soll eine längerfristige Bestätigung der Angemessenheit sichern. Kern der Bewertung war die Prüfung, ob das britische Datenschutzsystem auch nach Inkrafttreten des DUA Acts weiterhin den zentralen Grundsätzen der DSGVO entspricht. Die Kommission stellt nun fest im Rahmen des Angemessenheitsbeschlusses für die DSGVO, dass grundlegende Datenschutzprinzipien, wie Rechtmäßigkeit, Fairness und Zweckbindung, unverändert bestehen und dass der Schutz sensibler Datenkategorien auf einem mit der EU vergleichbaren Niveau gewährleistet bleibt.
Besonders relevant war die Prüfung der durch den DUA Act eingeführten Änderungen bei Betroffenenrechten. Zwar wurden Fristen und Pflichten bei Auskunftsersuchen präzisiert, die Kommission sieht darin jedoch keine Absenkung des Schutzniveaus, da die Bearbeitung weiterhin innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen muss. Auch im Bereich der automatisierten Entscheidungsfindung bestätigt die Kommission, dass zentrale Schutzmechanismen erhalten bleiben. Daneben könne auch vor dem Hintergrund der EU-Richtlinie zur Strafverfolgung der Angemessenheitsbeschluss verlängert werden.
Nächste Verfahrensschritte
Die Entwürfe beider Angemessenheitsbeschlüsse werden nun dem Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) zur Stellungnahme vorgelegt. Im Anschluss ist dessen Zustimmung erforderlich, bevor die Beschlüsse endgültig erlassen werden können.
Fazit
Die Einschätzung der EU-Kommission bestätigt, dass trotz legislativer Änderungen in Großbritannien das Datenschutzniveau aus Sicht der EU im Wesentlichen gleichwertig bleibt. Für Unternehmen bedeutet dies vorerst Planungssicherheit, da Datentransfers ins Vereinigte Königreich weiterhin ohne zusätzliche Garantien wie Standardvertragsklauseln möglich sein dürften. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass der Angemessenheitsstatus künftig erneut überprüft oder angefochten wird. Das gilt insbesondere, wenn das Vereinigte Königreich weitere Anpassungen im Datenschutzrecht vornimmt. Ein kontinuierliches Monitoring der rechtlichen Rahmenbedingungen bleibt daher unerlässlich.