Wie bereits berichtet, hat das Oberlandesgericht Dresden (OLG Dresden) mit Beschluss vom 5. September 2012 – 4 W 961/12 entschieden, dass ein Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses den zur Verfügung gestellten E-Mail-Account (mit erlaubter privater Nutzung) solange nicht löschen darf, bis feststeht, dass der Nutzer für die auf dem Account abgelegten Daten keine Verwendung mehr hat.
Der Volltext ist nun unter http://www.justiz.sachsen.de/esamosweb/documents/4W961.12.pdf abrufbar.